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Bedenkzeit vor dem Eingriff: Welche Fristen in Österreich gelten

Von Nicolas Konecny4 Minuten Lesezeit

Eine Patientin wurde am Tag vor ihrer Magenbypass-Operation aufgeklärt. Der Oberste Gerichtshof sah darin 2023 einen Aufklärungsfehler und fasste das Ergebnis in einem Satz zusammen: „Einen Tag vor einer folgenschweren und nicht dringenden Operation ist zu spät.“1 Die Bedenkzeit vor dem Eingriff gehört damit zu den Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung.

Was die Gerichte verlangen: eine angemessene Überlegungsfrist

Im ständigen Rechtssatz des Obersten Gerichtshofs heißt es: „Die ärztliche Aufklärung hat grundsätzlich so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten noch eine angemessene Überlegungsfrist offen bleibt.“2 Wie lange diese Frist dauert, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und vor allem nach der Dringlichkeit; bei dringend gebotenen Maßnahmen ist zwischen dem Selbstbestimmungsrecht und der ärztlichen Hilfeleistungspflicht abzuwägen2. Je schwerer die möglichen Folgen und je geringer die Dringlichkeit, desto früher gehört das Aufklärungsgespräch angesetzt, ohne dass die Rechtsprechung dafür eine Zahl von Tagen nennt.

Bei ästhetischen Operationen steht die Frist im Gesetz

Für einen Bereich hat der Gesetzgeber die Überlegungsfrist ausgeschrieben. Zwischen der abgeschlossenen ärztlichen Aufklärung und der Einwilligung in eine ästhetische Operation müssen mindestens zwei Wochen liegen3. Wer den Eingriff danach ansetzt, liegt trotzdem um einen Tag zu früh: Die Operation darf erst „an dem, dem Tag des Vorliegens der gemäß Abs. 1 und 2 zu erteilenden Einwilligung folgenden Tag“ erfolgen3, aus zwei Wochen werden also zwei Wochen und ein Tag. Nur für Personen ohne Wohnsitz in Österreich kann der zuständige Bundesminister die Frist per Verordnung auf mindestens eine Woche verkürzen3.

Für junge Patientinnen und Patienten gelten eigene Grenzen. Unter 16 Jahren ist eine ästhetische Behandlung oder Operation unzulässig4. Zwischen 16 und 18 Jahren kommt zur Einwilligung der Erziehungsberechtigten eine psychologische Abklärung dazu, und der Eingriff darf frühestens vier Wochen nach Vorliegen der Einwilligungen durchgeführt werden4. Diese vier Wochen laufen ab der Einwilligung, nicht ab dem Aufklärungsgespräch. Wird die Einwilligung bis spätestens eine Woche vor dem Termin widerrufen, darf daraus kein finanzieller Nachteil entstehen4, was jede übliche Stornoregelung aushebelt. Die Stadt Wien nennt in ihrer Informationskampagne zu ästhetischen Eingriffen eine Zahl aus der Safer-Internet-Studie 2024: 28 Prozent der 11- bis 17-Jährigen haben schon über eine Schönheitsoperation nachgedacht5.

Was die Fristen für die Ordinationswebsite bedeuten

Eine Terminstrecke, die Beratung und Eingriff in einem Schritt vergibt, kollidiert mit der Frist. Erstgespräch und Operationstermin gehören getrennt, und ein Kalender, der den Eingriff schon zwei Wochen im Voraus fix anbietet, verspricht einen Termin, den die Einwilligung noch gar nicht tragen kann.

In dieselbe Vorlaufzeit fallen die Kosten. Ab einer bestimmten Höhe muss die Aufklärung über die Kosten als schriftlicher Kostenplan erfolgen6. Die Schwelle verschiebt sich jedes Jahr, weil sie an die Nettolöhne gekoppelt ist; die Österreichische Ärztekammer muss den geltenden Wert bis spätestens 1. Oktober veröffentlichen.

Für 2026 liegt die Schwelle für wesentliche Kosten bei 2.436,64 Euro, berechnet aus den Nettolöhnen des Jahres 2024 laut Statistik Austria7.

Für die Sprache auf der Website zieht das Gesetz eine eigene Grenze. § 8 ÄsthOpG untersagt bei ästhetischen Eingriffen ausdrücklich8:

  • Werbung mit besonderer Preisgünstigkeit oder mit kostenlosen Beratungen
  • Preisausschreiben und Verlosungen
  • Werbemaßnahmen, die sich an Minderjährige richten
  • Vergütungen für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten

Eine Schaltfläche mit einem kostenlosen Erstgespräch fällt damit ebenso weg wie Aktionswochen im Newsletter. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 15.000 Euro, im Wiederholungsfall oder bei schwerwiegender Gefahr bis zu 25.000 Euro9. Daneben gilt unverändert die Werberichtlinie der Ärztekammer, die für alle Fächer den sachlichen Ton vorgibt; welche Inhalte sie erlaubt, steht im Beitrag zur ÖÄK-Werberichtlinie.

Gesprächszeit ist knapper als die Frist

In der österreichischen Gesundheitskompetenz-Erhebung HLS19-AT gaben 21,6 Prozent der Befragten an, es falle ihnen schwer oder sehr schwer, ausreichend Gesprächszeit von ihrer Ärztin oder ihrem Arzt zu bekommen; 9,6 Prozent haben Schwierigkeiten damit, an den Entscheidungen beteiligt zu werden, die ihre Gesundheit betreffen10.

Eine Leistungsseite, die Ablauf, Risiken, Nachbehandlung und Kostenrahmen in der Sprache der Aufklärung beschreibt, gibt Patientinnen und Patienten für diese Wochen etwas Schriftliches an die Hand. Für diese Texte gibt es bei PubliciMed medizinische Inhalte für Ordinationen, und ob die bestehende Seite Fristen, Kosten und Werbegrenzen sauber abbildet, klärt ein Website-Audit.

Quellen

  1. Oberster Gerichtshof: Rechtzeitigkeit einer Operationsaufklärung, 3 Ob 179/23d, 13.11.2023.
  2. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): Rechtssatz RS0118651.
  3. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): § 6 ÄsthOpG.
  4. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): § 7 ÄsthOpG.
  5. Stadt Wien: Botox, Filler und Co. Stadt Wien warnt vor gesundheitlichen Risiken bei Schönheits-OPs, 26.06.2025.
  6. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): § 5 ÄsthOpG.
  7. Österreichische Ärztekammer: Information über wesentliche Kosten gemäß § 5 Abs. 8 ÄsthOpG.
  8. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): § 8 ÄsthOpG.
  9. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): § 11 ÄsthOpG.
  10. Gesundheit Österreich GmbH: Gesundheitskompetenz in Österreich: Ergebnisse der Österreichischen Gesundheitskompetenz-Erhebung HLS19-AT, 2021.

Über den Autor

Nicolas Konecny

Nicolas Konecny

Gründer von PubliciMed

Nicolas Konecny entwickelt mit PubliciMed Kommunikationsstrategien und Marketingsysteme für Arztpraxen und Gesundheitsunternehmen. Davor war er fünfzehn Jahre in Führungsrollen für digitale Kommunikation tätig, bei willhaben, Goldbach Media Austria und der C Wire AG in der Schweiz. Heute beschäftigt ihn vor allem, wie KI Teil der eigentlichen Arbeit wird. Er unterrichtet an der WU Wien und am MCI Innsbruck.