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Die ÖÄK-Werberichtlinie einfach erklärt: Was auf der Website erlaubt ist

Von Nicolas Konecny4 Minuten Lesezeit

§ 53 Ärztegesetz trägt die Überschrift „Werbebeschränkung und Provisionsverbot“. Ärztinnen und Ärzte haben sich danach „jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information“ im Zusammenhang mit ihrem Beruf zu enthalten2. Die Einzelheiten regelt die Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit 2014“, die die Österreichische Ärztekammer als „Werberichtlinie“ kundgemacht hat1. Sie gilt seit 1. Juli 2014 und wurde zuletzt im Dezember 2018 geändert3.

Darf eine Ordination überhaupt eine eigene Website haben?

Ja. § 4 der Verordnung nennt „die Einrichtung einer eigenen Homepage oder die Beteiligung an einer fremden Homepage“ ausdrücklich als gestattet3. Was auf einer Ordinationswebsite steht, muss den Maßstäben der Verordnung entsprechen.

Welche Inhalte nennt die Verordnung ausdrücklich?

Erlaubt ist Information über die eigenen medizinischen Tätigkeitsgebiete, die Sie aufgrund Ihrer Aus- und Fortbildung beherrschen. Ebenso dürfen Sie über die Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen, über die Ordinationsnachfolge und über gewerbliche Leistungen informieren, wenn diese mit Ihrer eigenen Leistung zusammenhängen. Welche Bedingungen für den Verkauf in der Ordination gelten, beschreibt der Beitrag Ordination und Gewerbe. Auch die Einladung eigener Patientinnen und Patienten zu Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen oder Impfungen ist genannt3.

Die Aufzählung beginnt mit „insbesondere“ und ist damit nicht abschließend. Leistungsbeschreibungen oder Informationen zum Ablauf eines Termins können daher ebenfalls auf der Website stehen, wenn sie den Maßstäben aus § 1 entsprechen.

Wo verläuft die Grenze?

§ 1 untersagt jede unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information, § 2 erklärt die Begriffe3. Unsachlich ist eine medizinische Information, wenn sie „wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widerspricht“. Unwahr ist eine Information, wenn sie „den Tatsachen nicht entspricht“.

Das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigen herabsetzende Äußerungen über andere Ärztinnen und Ärzte oder ihre Methoden. Dasselbe gilt für die Darstellung einer „wahrheitswidrigen medizinischen Exklusivität“ und für die Selbstanpreisung „durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung“.

Wie sieht das in einem Website-Text aus?

Die Verordnung enthält keine Beispielsätze. Die folgenden Formulierungen sind eigene Beispiele, zugeordnet zu den Begriffen aus § 23:

  • „Die beste Kniechirurgie der Stadt“ ist eine Selbstanpreisung und als Tatsache kaum belegbar. Sachlich: „Schwerpunkte: Arthroskopie und Kreuzbandchirurgie.“
  • „Als einzige Praxis in der Region …“ stellt Exklusivität dar und ist unzulässig, wenn es nicht stimmt. Sachlich: „In der Ordination führen wir … durch.“
  • „Garantiert ohne Risiko“ ist unwahr, sobald ein Eingriff Risiken hat. Sachlich: „Über mögliche Risiken sprechen wir im Vorgespräch.“
  • „Anders als viele Kollegen nehmen wir uns Zeit“ setzt andere Ärztinnen und Ärzte herab. Sachlich: „Für den Ersttermin sind 30 Minuten eingeplant.“

Bei Grenzfällen können Sie Ihre Landesärztekammer fragen, bevor ein Text online geht.

Dürfen Medikamente und Medizinprodukte vorkommen?

Sachliche Information über Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige Medizinprodukte sowie über deren Hersteller und Vertreiber ist zulässig. Werbung dafür ist unzulässig (§ 3)3.

Dürfen Patientinnen und Patienten mit Foto oder Namen erscheinen?

Nur mit ihrer Zustimmung, die sie gegenüber der Ärztin oder dem Arzt erklärt haben (§ 5 Abs. 4)3. Das betrifft Fotos aus der Ordination ebenso wie Erfahrungsberichte, die mit Namen veröffentlicht werden.

Eine Agentur schreibt die Texte. Wer muss aufpassen?

Sie selbst. Die Verordnung verlangt, dass Sie „in zumutbarer Weise“ dafür sorgen, dass standeswidrige Information auch durch Dritte unterbleibt (§ 5 Abs. 1)3. Wer Texte für die Website von einer Agentur schreiben lässt, sollte sie deshalb vor der Veröffentlichung selbst lesen.

Was passiert bei einem Verstoß?

Ein Verstoß gegen § 53 Abs. 1 bis 3 Ärztegesetz ist eine Verwaltungsübertretung4. Zusätzlich ist die Verletzung von Berufspflichten nach dem Ärztegesetz ein Disziplinarvergehen5.

Für die Verwaltungsübertretung sieht § 199 Ärztegesetz eine Geldstrafe bis zu 2 180 Euro vor. „Der Versuch ist strafbar.“4

Für ästhetische Behandlungen und Operationen gelten zusätzlich eigene Werbeverbote und ein deutlich höherer Strafrahmen; welche Fristen und Grenzen dort greifen, steht im Beitrag zur Bedenkzeit vor dem Eingriff.

Quellen

  1. Österreichische Ärztekammer: Kundmachungen und Rechtsgrundlagen: Arzt und Öffentlichkeit (Werberichtlinie).
  2. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): § 53 Ärztegesetz 1998.
  3. Österreichische Ärztekammer: Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit 2014“, konsolidierte Fassung.
  4. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): § 199 Ärztegesetz 1998.
  5. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): § 136 Ärztegesetz 1998.

Über den Autor

Nicolas Konecny

Nicolas Konecny

Gründer von PubliciMed

Nicolas Konecny entwickelt mit PubliciMed Kommunikationsstrategien und Marketingsysteme für Arztpraxen und Gesundheitsunternehmen. Davor war er fünfzehn Jahre in Führungsrollen für digitale Kommunikation tätig, bei willhaben, Goldbach Media Austria und der C Wire AG in der Schweiz. Heute beschäftigt ihn vor allem, wie KI Teil der eigentlichen Arbeit wird. Er unterrichtet an der WU Wien und am MCI Innsbruck.