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Fake-Bewertungen melden: So gehen Sie bei Google vor

Von Nicolas Konecny4 Minuten Lesezeit

Eine Rezension nennt einen Namen, den der Terminkalender nicht kennt, und schildert eine Behandlung, die es nie gegeben hat. Wer eine solche Fake-Bewertung bei Google melden will, kommt nur weiter, wenn der Eintrag gegen eine Richtlinie verstößt. Google stellt der Meldefunktion deshalb einen Hinweis voran: „Bevor Sie Inhalte melden, sollten Sie die Richtlinie lesen“1.

Welche Rezensionen die Richtlinien ausschließen

Mehrere Regeln der Richtlinien für von Maps-Nutzern veröffentlichte Inhalte treffen auf erfundene Einträge zu. Im Abschnitt „Gefälschte Interaktionen“ steht:

„Alle Beiträge bei Google Maps müssen auf Erfahrungen beruhen, die tatsächlich an einem Ort oder mit einem Unternehmen gemacht wurden.“2

Unzulässig sind außerdem Inhalte, die auf einem Interessenkonflikt beruhen. Google nennt dafür ausdrücklich „eine aktuelle oder frühere Beschäftigung, ein vertragliches oder beratendes Verhältnis“2. Das erfasst frühere Angestellte ebenso wie Mitbewerber. Ein dritter Fall betrifft Rezensionen, die den Ort gar nicht beurteilen. Nicht themenbezogene Beiträge sind ausgeschlossen, darunter „Inhalte, in denen allgemeine, politische oder soziale Kommentare oder persönliche Belange geäußert werden“2.

Passt eine Rezension in keine dieser Kategorien, endet die Prüfung mit dem Vermerk „Meldung überprüft – kein Richtlinienverstoß“, auch wenn die Schilderung einseitig ausfällt3.

Selbst löschen lässt sich eine Rezension ohnehin nicht, das Profil bietet nur die Meldung, entschieden wird bei Google. Auf die Bewertung einzuwirken ist ebenfalls unzulässig. Zu den verbotenen Praktiken zählt Google „Negative Rezensionen verhindern oder verbieten oder Kunden gezielt um positive Rezensionen bitten“ und Anreize wie „Zahlungen, Rabatte, kostenlose Produkte und/oder Dienstleistungen, für das Veröffentlichen einer Rezension“. Um eine Rezension bitten dürfen Sie, „ohne Anreize dafür zu bieten oder zu versuchen, die Bewertung oder den Inhalt der Rezension zu beeinflussen“2.

Der Meldeweg im Profil

Gemeldet wird entweder direkt im Unternehmensprofil oder über das Tool zum Verwalten von Bewertungen. Im Profil rufen Sie „Rezensionen lesen“ auf, wählen das Meldesymbol neben der Rezension, geben einen Grund an, etwa Spam oder vulgäre Sprache, und senden den Bericht. Über das Verwaltungstool läuft es ähnlich, dort kommt eine Bestätigung des Kontos dazu3.

Beide Wege setzen Zugriff auf das bestätigte Profil voraus. Welche Rolle ein Profil vollständig überträgt und wer sie innehaben sollte, beschreibt der Beitrag Google Business Profil: Warum die primäre Inhaberschaft über allem steht. Auffallen wird eine erfundene Rezension ohnehin nur dem, der das Profil regelmäßig ansieht, in unserer SEO-Betreuung für Ärzte gehört es zur laufenden Pflege.

Was nach der Meldung passiert

„Die Überprüfung von Rezensionen dauert in der Regel mehrere Tage“, schreibt Google. Im Verwaltungstool steht danach einer von drei Vermerken3:

  • „Entscheidung steht aus“: die Rezension ist noch nicht geprüft.
  • „Meldung überprüft – kein Richtlinienverstoß“: gegen diese Entscheidung können Sie einmalig Einspruch einlegen.
  • „Eskaliert“: die endgültige Entscheidung kommt per E-Mail.

Für das Jahr 2025 nennt Google über 292 Millionen richtlinienwidrige Bewertungen, die blockiert oder entfernt wurden, dazu 13 Millionen entfernte gefälschte Unternehmensprofile4.

Wenn Google keinen Verstoß feststellt

Neben der Meldung im Produkt gibt es ein zweites Verfahren: Wer Inhalte sieht, die „gegen das Gesetz oder Ihre Rechte verstoßen“, kann bei Google einen Antrag auf Entfernung aus rechtlichen Gründen stellen. Google empfiehlt, den Inhalt vorher im jeweiligen Produkt zu melden, und gibt an, eine Kopie solcher Hinweise zur Veröffentlichung an das Projekt Lumen weiterzugeben5.

In Österreich stützt sich ein solcher Antrag meist auf § 1330 ABGB. Absatz 2 erfasst Tatsachen, „die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte“. Verlangt werden können dann auch „der Widerruf und die Veröffentlichung desselben“6. Seit 17. Februar 2024 sieht § 16 E-Commerce-Gesetz bei einer erheblichen Ehrenbeleidigung einer natürlichen Person in einem elektronischen Kommunikationsnetz zusätzlich eine Entschädigung „für die erlittene persönliche Beeinträchtigung“ vor, zu leisten von dem Nutzer, der den verletzenden Inhalt bereitgestellt hat7. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls, und gegen eine anonyme Rezension hilft der Anspruch erst, wenn dahinter ein greifbarer Nutzer steht.

Die Antwort, die währenddessen sichtbar bleibt

Bis zu einer Entscheidung steht die Rezension weiter im Profil, und die öffentliche Antwort darauf unterliegt der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht. Ärztin oder Arzt und ihre Hilfspersonen sind „zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet“8. Eine Antwort, die Termin, Behandlung oder Befund bestätigt oder richtigstellt, berührt diese Pflicht auch dann, wenn sie einen erfundenen Vorwurf geraderücken soll. Tragfähig bleibt die allgemeine Auskunft, dass sich der geschilderte Vorgang nicht zuordnen lässt und für eine Klärung der direkte Kontakt offensteht. Google rät für Antworten zu einem konstruktiven und freundlichen Ton9.

Quellen

  1. Google: Inhalte melden oder korrigieren.
  2. Google: Verbotene und eingeschränkte Inhalte.
  3. Google Unternehmensprofil-Hilfe: Unangemessene Rezensionen in Ihrem Unternehmensprofil melden.
  4. Google: Unsere neuesten Maßnahmen für hilfreiche, von Nutzern bereitgestellte Inhalte, 20.04.2026.
  5. Google: Inhalte aus rechtlichen Gründen melden.
  6. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): § 1330 ABGB.
  7. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): § 16 E-Commerce-Gesetz.
  8. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): § 54 Ärztegesetz 1998.
  9. Google Unternehmensprofil-Hilfe: Kundenrezensionen verwalten.

Über den Autor

Nicolas Konecny

Nicolas Konecny

Gründer von PubliciMed

Nicolas Konecny entwickelt mit PubliciMed Kommunikationsstrategien und Marketingsysteme für Arztpraxen und Gesundheitsunternehmen. Davor war er fünfzehn Jahre in Führungsrollen für digitale Kommunikation tätig, bei willhaben, Goldbach Media Austria und der C Wire AG in der Schweiz. Heute beschäftigt ihn vor allem, wie KI Teil der eigentlichen Arbeit wird. Er unterrichtet an der WU Wien und am MCI Innsbruck.