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Ordination und Gewerbe: Warum die Trennung nicht nur ein Formalthema ist

Von Nicolas Konecny4 Minuten Lesezeit

Nahrungsergänzungsmittel, Pflegeprodukte, Kosmetik, Bandagen: Viele Ordinationen bieten neben der ärztlichen Leistung auch Produkte an. Das ist grundsätzlich erlaubt. Der Ärztliche Verhaltenskodex der Österreichischen Ärztekammer hält in Punkt 8 fest, dass Ärzte „unter Berücksichtigung der Erwerbsfreiheit“ auch gewerbliche Dienstleistungen und Produkte anbieten dürfen1. Die Bedingungen dafür betreffen die Berechtigung zum Verkauf ebenso wie das Behandlungsgespräch und die Website.

Zwei Tätigkeiten, zwei Rechtsrahmen

  • Ärztliche Tätigkeit. Die Ausübung der Heilkunde ist vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen (§ 2 Abs. 1 Z 11 GewO)2. Für die Behandlung brauchen Sie keine Gewerbeberechtigung.
  • Produktverkauf. Hier gilt das nicht. Laut Verhaltenskodex dürfen Produkte in der Ordination nur verkauft werden, wenn der Ordinationsinhaber selbst oder ein Dritter eine Berechtigung, „insbesondere gewerberechtlicher Natur“, für den Verkauf am Standort besitzt1. Das Gesundheitsministerium hat in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung 2013 ebenfalls festgehalten, dass solche Tätigkeiten eine Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung brauchen3.
  • Apothekenpflichtige Produkte. Ist der Verkauf gesetzlich bestimmten Einrichtungen wie Apotheken vorbehalten, scheidet er in der Ordination aus. Arzneimittel aus einer ärztlichen Hausapotheke zählen nach dem Kodex nicht als gewerbliche Produkte1.
  • Weitere Vorschriften. Der Kodex nennt ausdrücklich das ärztliche Berufsrecht, die Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit“, die Schilderordnung der Österreichischen Ärztekammer sowie gewerberechtliche Vorschriften, die auch beim Verkauf einzuhalten sind. Zudem gilt: Auch bei gewerblichen Tätigkeiten ist das Wohl der Kranken und der Schutz der Gesunden zu achten1.
  • Umsatzsteuer. Die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG gilt für Umsätze aus Heilbehandlungen4. Der Verkauf eines Produkts ist keine Heilbehandlung. Wie diese Umsätze in Ihrem Fall zu behandeln sind, klären Sie am besten vor dem ersten Verkauf mit Ihrer Steuerberatung.

Was im Behandlungsgespräch gilt

Der Verhaltenskodex regelt in den Punkten 8.1 bis 8.5 genau, wie sich Produktverkauf und ärztliche Tätigkeit zueinander verhalten1:

  1. Bei Behandlung und Beratung darf es keinen Unterschied machen, ob jemand zusätzlich Produkte kauft.
  2. Die ärztliche Leistung darf nicht vom Kauf eines Produkts oder von einer nichtärztlichen Dienstleistung abhängig gemacht werden.
  3. Auf Patientinnen und Patienten darf kein Druck zum Kauf ausgeübt werden. Sachliche Information über Zusatzangebote ist zulässig.
  4. Die Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit“ gilt auch hier.
  5. Vergütungen von Dritten für die Empfehlung oder Vermittlung von Produkten dürfen weder gefordert noch angenommen werden.

Das Gesundheitsministerium formuliert es in seiner Anfragebeantwortung deutlich: Die ärztliche Tätigkeit darf „nicht missbräuchlich ins Spiel“ gebracht werden, indem auf Patienten „ein Kaufdruck“ ausgeübt wird3.

Hintergrund ist das Vertrauensverhältnis. Eine Produktempfehlung im Behandlungsraum kann auf Patientinnen und Patienten wie eine ärztliche Anordnung wirken, auch wenn es nur um eine Hautcreme geht.

Trennung im Praxisalltag

Wie die Trennung räumlich und organisatorisch aussieht, schreibt der Kodex nicht im Detail vor. Einige Abläufe machen sie für alle Beteiligten sichtbar:

  • Verkauf außerhalb des Behandlungsraums. Produkte stehen am Empfang oder in einem eigenen Bereich, nicht auf dem Schreibtisch im Sprechzimmer.
  • Information statt Abschluss. Im Gespräch erhalten Patientinnen und Patienten bei Bedarf eine sachliche Information. Ob sie etwas kaufen, entscheiden sie später und ohne Ärztin oder Arzt im Raum.
  • Getrennte Rechnungen. Ärztliche Leistung und Produktverkauf erscheinen nicht auf demselben Beleg.
  • Klare Regeln fürs Team. Das Ordinationsteam weiß, dass während der Behandlung keine Verkaufsgespräche geführt werden und Fragen zu Produkten am Empfang beantwortet werden.

Was das für die Website heißt

Die Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit“ erlaubt Information über gewerbliche Leistungen, sofern sie im Zusammenhang mit der eigenen ärztlichen Leistung stehen (§ 4 Z 5). Werbung für Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte ist dagegen unzulässig, sachliche Information darüber erlaubt (§ 3)5. Einen Überblick über die übrigen Regeln gibt der Beitrag zur ÖÄK-Werberichtlinie.

Für den Aufbau Ihrer Website bedeutet das:

  • Eigene Bereiche. Ärztliche Leistungen und Produkte stehen auf getrennten Seiten.
  • Keine Kombiangebote. Pakete aus Behandlung und Produkt widersprechen Punkt 8.2 des Kodex.
  • Sachliche Produkttexte. Keine Heilversprechen und keine Superlative, sondern Inhaltsstoffe, Anwendung und Preis.

Wird über die Website auch online verkauft, kommen weitere Pflichten dazu:

  • Informationspflichten nach § 5 E-Commerce-Gesetz, darunter klar lesbare Preise mit Angabe, ob Umsatzsteuer und Versandkosten enthalten sind6.
  • Rücktrittsrecht. Verbraucher können von einem Fernabsatzvertrag „binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen“ zurücktreten (§ 11 FAGG)7.
  • Barrierefreiheit. Onlineshops fallen seit 28. Juni 2025 unter das Barrierefreiheitsgesetz. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen8.

Kurzcheck

  1. Besteht eine Gewerbeberechtigung für den Verkauf am Standort der Ordination?
  2. Ist das Produkt frei verkäuflich und nicht Apotheken vorbehalten?
  3. Ist die Behandlung unabhängig davon, ob jemand etwas kauft?
  4. Nehmen Sie keine Vergütungen von Herstellern für Empfehlungen an?
  5. Sind ärztliche Leistungen und Produkte auf der Website getrennt dargestellt?
  6. Sind Impressum, Preisangaben und Rücktrittsbelehrung im Onlineshop vollständig?
  7. Ist die steuerliche Behandlung mit der Steuerberatung geklärt?

Quellen

  1. Österreichische Ärztekammer: Ärztlicher Verhaltenskodex, konsolidierte Fassung, Punkt 8.
  2. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): § 2 Gewerbeordnung 1994.
  3. Parlament Österreich: Anfragebeantwortung 13104/AB, XXIV. GP, Bundesministerium für Gesundheit, 11.02.2013.
  4. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): § 6 Umsatzsteuergesetz 1994.
  5. Österreichische Ärztekammer: Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit 2014“, konsolidierte Fassung.
  6. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): § 5 E-Commerce-Gesetz.
  7. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): § 11 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG).
  8. Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Barrierefreiheitsgesetz.

Über den Autor

Nicolas Konecny

Nicolas Konecny

Gründer von PubliciMed

Nicolas Konecny entwickelt mit PubliciMed Kommunikationsstrategien und Marketingsysteme für Arztpraxen und Gesundheitsunternehmen. Davor war er fünfzehn Jahre in Führungsrollen für digitale Kommunikation tätig, bei willhaben, Goldbach Media Austria und der C Wire AG in der Schweiz. Heute beschäftigt ihn vor allem, wie KI Teil der eigentlichen Arbeit wird. Er unterrichtet an der WU Wien und am MCI Innsbruck.